1. Patientenverfügung
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Was ist eine Patientenverfügung?
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Willen für ärztliche Behandlung wird dokumentiert
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Für den Fall der längeren Bewusstlosigkeit, oder Hirnschädigung
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Kein medizinischer Eingriff ohne mein ja, außer bei lebensbedrohlicher Notlage
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Festlegung, alle Möglichkeiten der Lebenserhaltung ausschöpfen, ja oder nein
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Festlegung von Behandlung nur zur Linderung von Schmerzen
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Für den Arzt und Gericht ist ein gewichtiges Indiz, was sie wollen.
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Was ist zu beachten?
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wer sich nicht mehr äußern kann, muss sich auf andere verlassen
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Wenn Patientenverfügung vorhanden, dann müssen Ärzte den mutmaßlichen Willen von Patienten beachten.
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Patientenverfügung dient, diesen Willen zu dokumentieren.
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Je aktueller, ausführlicher und persönlicher, um so besser.
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Jährlich den Willen überprüfen, mit Datum und Unterschrift bestätigen.
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Aber: letzte Entscheidung liegt immer noch beim Arzt.
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Deshalb: In einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung eine Person benennen, die sie im Falle des Falles vertritt und eine Bevollmächtigung hierzu hat.
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wenn lebenserhaltende oder risikoreiche Eingriffe gemacht werden sollen, entscheidet dies zuletzt das Vormundschaft. Betreuer gibt den mutmaßlichen Willen des Betreuten dem Gericht bekannt.
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Was soll enthalten sein?
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Ausführlich
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Handschriftlich
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Persönlich
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Ort, Datum, Unterschrift
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Jährlich wiederholen
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Notariell beglaubigen ist gut, muss aber nicht sein.
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Genau formulieren
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Ein Außenstehender soll erkennen, dass Sie sich damit beschäftigt haben.
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Welche Behandlungsmethoden sind erwünscht, welche nicht.
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Welche Maßnahmen sind erwünscht, welche nicht.
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Genauestens die Voraussetzungen schildern, unter denen sie auf keinen Fall die lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen wünschen.
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Hausarzt soll sie beraten
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Sie wollen auf medizinisch mögliche Lebensverlängerung verzichten? Dann Hausarzt als Zeuge unterschreiben lassen.
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2. Vorsorgevollmacht
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Was ist eine Vorsorgevollmacht?
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Ist eine Willenserklärung, um einer anderen Person Vertretungsrechte zu erteilen.
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Der Bevollmächtigte handelt in ihrem Namen.
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Wann: gesundheitlich nicht in der Lage zu handeln oder zu entscheiden.
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Gilt nur für die Lebensbereiche und Aufgabenstellungen die dort benannt sind.
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Sie gilt erst, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig oder nicht mehr geschäftsfähig sind.
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Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, diese können sich eine oder mehrere Aufgaben teilen, je nach Können und Anliegen.
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Beachte: Vorsicht. Diese Personen werden nur von Ihnen selbst kontrolliert, nicht vom Gericht. Genau überlegen, wer geeignet ist.
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Person muss absolut vertrauenswürdig sein.
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Diese Person ist dann rechtswirksam für sie tätig.
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Zum Beispiel bei: risikoreicher medizinischer Maßnahme, freiheitsentziehende Maßnahme wie Bauchgurt.
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Aber beschützende Maßnahmen wie geschlossene Station im Krankenhaus oder Altenpflegeheim: hier muss Amtsgericht entscheiden.
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Was ist zu beachten?
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handschriftlich oder maschinengeschrieben gültig.
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Aber persönlich datiert und unterschrieben.
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Nur wirksam, wenn Sie geschäftsfähig sind, also beim Zeitpunkt der Erteilung Tragweite der Entscheidung erkennen können.
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Auch der Bevollmächtigte muss geschäftsfähig sein, er muss den Verfasser genau kennen, seine Werte, Glauben und Wünsche.
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Dauer zu benennen wäre gut, z. B. bis zum Tode; oder sie bleibt in Kraft, auch wenn ich nicht mehr lebe (dann wird erst durch das Einsetzen der Erben die Vollmacht beendet).
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Sie ist an die festgelegten Bedingungen gebunden.
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Sorge dafür tragen, dass der Berechtigte das Original ausgehändigt bekommt.
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Banken: Hier die eigene Unterschrift bei Bank hinterlegen oder notariell beglaubigen lassen.
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Gut: Vordrucke der Bank verwenden.
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Verwaltung von Immobilien: Notar muss Vorsorgevollmacht beurkunden.
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Notar stellt hier dann fest, ob Sie geschäftsfähig sind und klärt Sie über die Tragweite auf.
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Beglaubigung: Notar prüft lediglich die eigenhändige Unterschrift.
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Beurkundung: Notar stellt ihre Geschäftsfähigkeit fest und klärt über den Inhalt auf.
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Tip: Auf jeden Fall zum Notar gehen.
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Kosten: Streitwert 25.000 € - Kosten für Notar: ca. 50 € für Beglaubigung.
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Kosten für Beglaubigung beim Amtsgericht: ca. 5€
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Medizinische Maßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierung, Bettgitter), eindeutig in Vorsorgevollmacht genannt.
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Der Bevollmächtigte muss entsprechende Entscheidungen beim Eintritt des Ernstfalls dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorlegen.
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3. Betreuungsverfügung
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Was ist eine Betreuungsverfügung?
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Betreuung ist eine vom Vormundschaftsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung.
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Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, wer für Sie handeln soll, und wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen, wenn Sie dies nicht mehr selbst entscheiden können.
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Mit der Betreuungsverfügung wird eine bestimmte Person benannt, die später als Betreuer bestellt werden soll.
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Der Betreuer wird später vom Vormundschaftsgericht kontrolliert.
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Sie dient als wichtige Information für ihre Wünsche, falls sie dies einmal nicht mehr benennen können.
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Was ist zu beachten?
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gilt auch, wenn sie nicht geschäftsfähig sind bei Anfertigung!
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Vormundschaftsgericht und Betreuer sind an die schriftlich festgelegten Wünsche gebunden.
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Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber wohnt.
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Aber: der Inhalt der Betreuungsverfügung muss Sinn machen.
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Was soll enthalten sein?
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wer der Betreuer werden soll (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
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es kann aber auch sein, wer auf keinen Fall es werden soll.
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Genau persönliche Wünsche benennen, damit der spätere Betreuer weiß, wie er in ihrem Sinne handeln soll.
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Sonst gilt das Gleiche wie bei der Vorsorgevollmacht.
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Wo wird sie aufbewahrt?
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Vormundschaftsgericht
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Person ihres Vertrauens
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oder Rechtsanwalt, Steuerberater - dies ist aber mit Kosten verbunden!
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Tip: Kombinieren Sie die Vorsorgevollmacht mit ihrer Betreuungsvollmacht: dann kann im Nachhinein keiner ihre Geschäftsfähigkeit anzweifeln.
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Was soll enthalten sein?
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Alles benennen, was Vertrauensperson beachten soll.
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Lebensgewohnheiten, finanzielle Belange, Umgang mit Haustieren, Auswahl Altenpflegeheim usw. genau benennen.
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Eindeutige und genaue Formulierungen.
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Was soll Vertrauensperson beachten und veranlassen, was nicht. Damit schützt man auch die Vertrauensperson vor Zweifeln und Missverständnissen.
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Jederzeit widerrufbar und änderbar.
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Jährlich überprüfen, Datum und Unterschrift dokumentieren.
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Vorher mit der Vertrauensperson sprechen, ob sie es machen will und kann.
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Falls es um ihre Gesundheit geht, dann beraten sie sich mit ihrem Arzt.
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Wie aufbewahren?
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nur im Original gültig!
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Sicherer Ort, den auch Bevollmächtigter kennt.
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Zu Hause oder beim Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater
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Auf jeden Fall eine Kopie für sich selbst machen, um auch Veränderungen vornehmen zu lassen.
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Hinterlegung beim, Amtsgericht (billig), wenn Betreuungsverfügung kombiniert.
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Achtung: Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Bei Fragen wenden Sie sich zum Beispiel an eine Rechtsanwalt oder Notar!
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Aufzeichnungen entnommen aus den Vorträgen bei SHG-Treffen zum Thema.
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Weitere Informationen zu diesen Themen beim Bundesministerium der Justiz Zu finden sind dort Dokumente im PDF-Format: Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Textbausteine zur Patientenverfügung usw.
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