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Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung
Letzte Aktualisierung 27.07.2014, zuletzt geändert von Administrator

19.04.2024 00:09

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Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung

1. Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?
  • Willen für ärztliche Behandlung wird dokumentiert
  • Für den Fall der längeren Bewusstlosigkeit, oder Hirnschädigung
  • Kein medizinischer Eingriff ohne mein ja, außer bei lebensbedrohlicher Notlage
  • Festlegung, alle Möglichkeiten der Lebenserhaltung ausschöpfen, ja oder nein
  • Festlegung von Behandlung nur zur Linderung von Schmerzen
  • Für den Arzt und Gericht ist ein gewichtiges Indiz, was sie wollen.
Was ist zu beachten?
  • wer sich nicht mehr äußern kann, muss sich auf andere verlassen
  • Wenn Patientenverfügung vorhanden, dann müssen Ärzte den mutmaßlichen Willen von Patienten beachten.
  • Patientenverfügung dient, diesen Willen zu dokumentieren.
  • Je aktueller, ausführlicher und persönlicher, um so besser.
  • Jährlich den Willen überprüfen, mit Datum und Unterschrift bestätigen.
  • Aber: letzte Entscheidung liegt immer noch beim Arzt.
  • Deshalb: In einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung eine Person benennen, die sie im Falle des Falles vertritt und eine Bevollmächtigung hierzu hat.
  • wenn lebenserhaltende oder risikoreiche Eingriffe gemacht werden sollen, entscheidet dies zuletzt das Vormundschaft. Betreuer gibt den mutmaßlichen Willen des Betreuten dem Gericht bekannt.
Was soll enthalten sein?
  • Ausführlich
  • Handschriftlich
  • Persönlich
  • Ort, Datum, Unterschrift
  • Jährlich wiederholen
  • Notariell beglaubigen ist gut, muss aber nicht sein.
  • Genau formulieren
  • Ein Außenstehender soll erkennen, dass Sie sich damit beschäftigt haben.
  • Welche Behandlungsmethoden sind erwünscht, welche nicht.
  • Welche Maßnahmen sind erwünscht, welche nicht.
  • Genauestens die Voraussetzungen schildern, unter denen sie auf keinen Fall die lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen wünschen.
  • Hausarzt soll sie beraten
  • Sie wollen auf medizinisch mögliche Lebensverlängerung verzichten? Dann Hausarzt als Zeuge unterschreiben lassen.

2. Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?
  • Ist eine Willenserklärung, um einer anderen Person Vertretungsrechte zu erteilen.
  • Der Bevollmächtigte handelt in ihrem Namen.
  • Wann: gesundheitlich nicht in der Lage zu handeln oder zu entscheiden.
  • Gilt nur für die Lebensbereiche und Aufgabenstellungen die dort benannt sind.
  • Sie gilt erst, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig oder nicht mehr geschäftsfähig sind.
  • Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, diese können sich eine oder mehrere Aufgaben teilen, je nach Können und Anliegen.
  • Beachte: Vorsicht. Diese Personen werden nur von Ihnen selbst kontrolliert, nicht vom Gericht. Genau überlegen, wer geeignet ist.
  • Person muss absolut vertrauenswürdig sein.
  • Diese Person ist dann rechtswirksam für sie tätig.
  • Zum Beispiel bei: risikoreicher medizinischer Maßnahme, freiheitsentziehende Maßnahme wie Bauchgurt.
  • Aber beschützende Maßnahmen wie geschlossene Station im Krankenhaus oder Altenpflegeheim: hier muss Amtsgericht entscheiden.
Was ist zu beachten?
  • handschriftlich oder maschinengeschrieben gültig.
  • Aber persönlich datiert und unterschrieben.
  • Nur wirksam, wenn Sie geschäftsfähig sind, also beim Zeitpunkt der Erteilung Tragweite der Entscheidung erkennen können.
  • Auch der Bevollmächtigte muss geschäftsfähig sein, er muss den Verfasser genau kennen, seine Werte, Glauben und Wünsche.
  • Dauer zu benennen wäre gut, z. B. bis zum Tode; oder sie bleibt in Kraft, auch wenn ich nicht mehr lebe (dann wird erst durch das Einsetzen der Erben die Vollmacht beendet).
  • Sie ist an die festgelegten Bedingungen gebunden.
  • Sorge dafür tragen, dass der Berechtigte das Original ausgehändigt bekommt.
  • Banken: Hier die eigene Unterschrift bei Bank hinterlegen oder notariell beglaubigen lassen.
  • Gut: Vordrucke der Bank verwenden.
  • Verwaltung von Immobilien: Notar muss Vorsorgevollmacht beurkunden.
  • Notar stellt hier dann fest, ob Sie geschäftsfähig sind und klärt Sie über die Tragweite auf.
  • Beglaubigung: Notar prüft lediglich die eigenhändige Unterschrift.
  • Beurkundung: Notar stellt ihre Geschäftsfähigkeit fest und klärt über den Inhalt auf.
  • Tip: Auf jeden Fall zum Notar gehen.
  • Kosten: Streitwert 25.000 € - Kosten für Notar: ca. 50 € für Beglaubigung.
  • Kosten für Beglaubigung beim Amtsgericht: ca. 5€
  • Medizinische Maßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierung, Bettgitter), eindeutig in Vorsorgevollmacht genannt.
  • Der Bevollmächtigte muss entsprechende Entscheidungen beim Eintritt des Ernstfalls dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorlegen.

3. Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?
  • Betreuung ist eine vom Vormundschaftsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung.
  • Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, wer für Sie handeln soll, und wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen, wenn Sie dies nicht mehr selbst entscheiden können.
  • Mit der Betreuungsverfügung wird eine bestimmte Person benannt, die später als Betreuer bestellt werden soll.
  • Der Betreuer wird später vom Vormundschaftsgericht kontrolliert.
  • Sie dient als wichtige Information für ihre Wünsche, falls sie dies einmal nicht mehr benennen können.
Was ist zu beachten?
  • gilt auch, wenn sie nicht geschäftsfähig sind bei Anfertigung!
  • Vormundschaftsgericht und Betreuer sind an die schriftlich festgelegten Wünsche gebunden.
  • Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber wohnt.
  • Aber: der Inhalt der Betreuungsverfügung muss Sinn machen.
Was soll enthalten sein?
  • wer der Betreuer werden soll (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • es kann aber auch sein, wer auf keinen Fall es werden soll.
  • Genau persönliche Wünsche benennen, damit der spätere Betreuer weiß, wie er in ihrem Sinne handeln soll.
  • Sonst gilt das Gleiche wie bei der Vorsorgevollmacht.
Wo wird sie aufbewahrt?
  • Vormundschaftsgericht
  • Person ihres Vertrauens
  • oder Rechtsanwalt, Steuerberater - dies ist aber mit Kosten verbunden!

Tip: Kombinieren Sie die Vorsorgevollmacht mit ihrer Betreuungsvollmacht: dann kann im Nachhinein keiner ihre Geschäftsfähigkeit anzweifeln.

Was soll enthalten sein?
  • Alles benennen, was Vertrauensperson beachten soll.
  • Lebensgewohnheiten, finanzielle Belange, Umgang mit Haustieren, Auswahl Altenpflegeheim usw. genau benennen.
  • Eindeutige und genaue Formulierungen.
  • Was soll Vertrauensperson beachten und veranlassen, was nicht. Damit schützt man auch die Vertrauensperson vor Zweifeln und Missverständnissen.
  • Jederzeit widerrufbar und änderbar.
  • Jährlich überprüfen, Datum und Unterschrift dokumentieren.
  • Vorher mit der Vertrauensperson sprechen, ob sie es machen will und kann.
  • Falls es um ihre Gesundheit geht, dann beraten sie sich mit ihrem Arzt.
Wie aufbewahren?
  • nur im Original gültig!
  • Sicherer Ort, den auch Bevollmächtigter kennt.
  • Zu Hause oder beim Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater
  • Auf jeden Fall eine Kopie für sich selbst machen, um auch Veränderungen vornehmen zu lassen.
  • Hinterlegung beim, Amtsgericht (billig), wenn Betreuungsverfügung kombiniert.

Achtung: Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Bei Fragen wenden Sie sich zum Beispiel an eine Rechtsanwalt oder Notar!

Aufzeichnungen entnommen aus den Vorträgen bei SHG-Treffen zum Thema.

Weitere Informationen zu diesen Themen beim Bundesministerium der Justiz
Zu finden sind dort Dokumente im PDF-Format: Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Textbausteine zur Patientenverfügung usw.